Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 9 Sa 416/07
Urteil vom 31.01.2008
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05. Juni 2007, Az.: 2 Ca 282/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge einer Eigenkündigung der Klägerin, die diese mit per Telefax an die Beklagte übermittelten Schreiben vom 14.12.2006 zum 15.01.2007 erklärt hatte, seine Beendigung gefunden hat. Ferner begehrte die Klägerin Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung bzw. des Annahmeverzugs für den Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2007.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2007, Az: 2 Ca 282/07.
Sofern für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 14.12.2006 zum 15.01.2007 nicht aufgelöst worden ist. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung bzw. Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum Januar bis April 2007, abzüglich der von der Agentur für Arbeit erhaltenen Leistungen zu zahlen und entsprechende Abrechnungen zu erteilen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen und zusammen gefasst ausgeführt: Die Kündigung der Klägerin sei nach §§ 623, 125 Satz 1 BGB formnichtig und habe daher das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Berufung auf den Formmangel verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein Zahlungsanspruch im Zeitraum 01.01. bis zum 29.01.2007 folge aus § 3 EFZG; die weitergehenden Zahlungsansprüche aus § 615 BGB. Ebenso bestehe ein Anspruch auf Entgeltabrechnungen nach § 108 GewO. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 25.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem 26.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 24.08.2007 bis zum 25.09.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.09.2007 im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es hätten Gründe bestanden, au[…]