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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arztbewertungsportal – Löschungsanspruch

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Zusammenfassung: In welchen Fällen kann einem Arzt ein Löschungsanspruch hinsichtlich einzelner Bewertungen durch Personen in einem Arztbewertungsportal zustehen? Welche Pflichten treffen den Betreiber eines Arztbewertungsportals, wenn ein bewerteter Arzt eine tatsächliche Behandlung des Bewertenden anzweifelt und den Betreiber des Arztbewertungsportals aus diesem Grunde zur Löschung der Bewertung auffordert?

Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 34/15
Urteil vom 01.03.2016

Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verbreitung einer in einem Arztbewertungsportal von einem Dritten abgegebenen Bewertung zu unterlassen.
Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt eine Zahnarztpraxis mit insgesamt zehn Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten. Die Beklagte unterhält unter der Internetadresse www.jameda.de einen Internetdienst, in dem Interessierte bei Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern wird darüber hinaus die Möglichkeit geboten, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Bewertungen, die diese Nutzer in dem Bewertungsportal ohne Nennung ihres Klarnamens platzieren können, erfolgen durch die Vergabe von Schulnoten für die vorformulierten Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Ferner hat der Bewertende die Möglichkeit, in einem Freitextfenster zusätzliche, den Arzt betreffende Kommentare in eigenen Worten niederzulegen.
Unter dem 10. August 2013 stellte ein anonymer Nutzer in der Rubrik „Bewertung für Dr. H. [Nachname des Klägers]“ eine den Kläger betreffende Bewertung in das Portal der Beklagten ein. Nach dem hervorgehobenen Hinweis
„Ich kann Dr. H. [Nachname des Klägers] nicht empfehlen[…]


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