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Rechtsanwälte Kotz GbR

Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge – Wurzelrinde Mimosa Hostilis

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AG Rostock – Az.: 29 Ls 42/20 – Urteil vom 10.05.2021

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs. 4, 467 StPO
Gründe
I.

1.

Dem Angeklagten wurde mit Anklageschrift vom 04.08.2020 von der Staatsanwaltschaft Rostock mit unverändert zugelassener Anklageschrift zur Last gelegt, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen zu haben, ohne sie aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erlangt zu haben. Er habe am 18.05.2017 über den eBay-Shop „h…“, welcher erkennbar betäubungsmittelhaltige Pflanzenmaterialien anbiete, insgesamt 1000 Gramm getrocknete Wurzelrinde Mimosa Hostilis für 145,98 € erworben, welche der Anlage I. zum BtMG unterstehen und in der Wirkungsweise LSD vergleichbaren Wirkstoff Dimethyltryptamin (DMT) enthalte. Die Bestellung ergebe sich aus den seitens eBay übermittelten Unterlagen. Zwar habe die Durchsuchung der aktuellen Wohnung des Angeklagten keine den Angeklagten belastenden Hinweise erbracht. Es handele sich hierbei aber lediglich um ein Gästezimmer, welches durch den Angeklagten nur unregelmäßig genutzt worden sei. Ausweislich des Befundberichtes der Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 09.10.2018 (Bl. 14 ff. der Akten) über die Untersuchung der am 09.02.2018 bei dem Betreiber des Shops „h…“ sichergestellten circa 11,5 kg Wurzelrinde habe die dort sichergestellte Wurzelrinde einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 3,01 % Dimethyltryptamin (DMT) aufgewiesen. Bezogen auf die vom Angeklagten erworbenen 1000 Gramm ergebe das einen Gesamtwirkstoffgehalt von 30,1 g DMT, was dem 3,86-fachen des Grenzwertes der nicht geringen Menge von 3,6 g DMT entspricht. Gehe man zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die von ihm erworbene Menge nur einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 1 % aufwies, beliefe sich der Gesamtwirkstoffgehalt der 1000 Gramm Mimosa Hostilis auf 10 Gramm DMT und entspräche damit noch dem circa 2,7-fachen des Grenzwertes der nicht geringen Menge von 3,6 Gramm DMT. Dem Angeklagten sei hierbei bewusst gewesen, nicht über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu verfügen.

2.

Das Gericht hat im Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt, dass der eBay-Shop „h…“ des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen K. die Wurzelrinde Mimosa Hostilis ausschließlich als Färbemittel anbot, dahingehend über positive Bewertungen verfügte und keinerlei wirkstoffspezifische Hinweise enthielt. Weiterhin hat das Geric[…]


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