BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 624/06
Urteil vom 23.01.2007
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. April 2006 - 4 Sa 2/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
Die am 28. August 1947 geborene Klägerin ist seit 1993 bei der Beklagten, einer Stiftung kirchlichen Rechts, als Krankenschwester beschäftigt. Sie arbeitet in Vollzeit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (AVR-K), anzuwenden. Sie enthalten in Teil C III Regelungen zur Altersteilzeit.
Dort heißt es (Stand 1. Juni 2005) auszugsweise:
„§ 1 Regelungsbereich
Altersteilzeitvereinbarungen zum Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATZG) in der Fassung vom 23.07.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2003, sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen abzuschließen. Im Übrigen gelten die AVR-K, sofern in oder aufgrund dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmerinnen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch III gestanden haben, die Änderungen des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des ATZG vereinbaren, sofern sie bei demselben Arbeitgeber mind. in den letzten drei Jahren beschäftigt waren. …
(2) Teilzeitbeschäftigte …
(3) Arbeitnehmerinnen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Die Arbeitnehmerin hat mindestens drei Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich […]