LAG Hamm, Az.: 11 Sa 68/16, Urteil vom 28.04.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 03.12.2015 – 3 Ca 1048/15 O – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit.
Die 1967 geborene und verheiratete Klägerin war seit dem 01.03.2015 als Verwaltungsfachkraft bei der Beklagten beschäftigt. Sie war in der Flüchtlingsunterkunft „S“ in P tätig und erzielte einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 2.073,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat eingerichtet.
Symbolfoto: ilixe48/BigstockInnerhalb der Flüchtlingsunterkunft hatte die Klägerin mehrfach ihre Meinung kundgetan und auf Missstände intern hingewiesen. Nach der Freistellung des ursprünglichen Einrichtungsleiters T Mitte Juni 2015 hatten die Klägerin und eine Kollegin nach entsprechender Aufforderung durch den Prokuristen der Beklagten für einen Zeitraum von einigen Tagen Verantwortung für die Unterkunft, bis der neue Leiter, Herr N, seine Stelle antrat. Dieser hatte die Klägerin am 21.06.2015 angerufen und gebeten, selbständig dafür Sorge zu tragen, dass ein Transfer mit Flüchtlingen ordnungsgemäß ablaufe. Die Klägerin arbeitete immer eng mit Polizeisicherheitsdiensten und der Bezirksregierung Arnsberg zusammen. Aufgrund massiver Verstöße gegen Vorschriften kam es zu erheblichen Beschwerden an die Bezirksregierung Arnsberg wie auch an das Innenministerium.
In der 26. Kalenderwoche des Jahres 2015 machte die Klägerin den Einrichtungsleiter darauf aufmerksam, dass sich ein Mitarbeiter aus dem Sozialdienst sein Auto von Bewohnern waschen ließ und diese Stunden über gemeinnützige Arbeit abgerechnet wurden.
In der 27. Kalenderwoche des Jahres 2015 machte die Klägerin den Einrichtungsleiter darauf aufmerksam, dass sich nachts auf Veranlassung der Sozialarbeiter Bewohner gemeinsam mit dem Sozialdienst in der Küche aufhielten und so die Gefahr von Hygienemängeln auftreten könnte.
Am 01.07.2015 bekam die Klägerin eine telefonische Meldung von einem Arzt in P, dass ein Bewohner bei ihm […]