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Beförderungsverweigerung – Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes

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Fluggesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
In einem Urteil vom 20. Januar 2022 (Az.: 2-24 O 137/21) hat das Landgericht Frankfurt die Beklagte, eine Fluggesellschaft, dazu verurteilt, dem Kläger insgesamt 1.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2021 zu zahlen. Zusätzlich wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 280,60 € freizustellen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt.

Direkt zum Urteil: Az.: 2-24 O 137/21 springen.

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Stornierung der Flüge und Ersatzflüge
Der Kläger und zwei weitere Personen, die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, hatten Flüge von Frankfurt am Main nach Doha, von dort nach Perth und weiter nach Cairns bei der Beklagten gebucht. Am 12.6.2021 stornierte die Beklagte die Buchung der Flüge und bot dem Kläger und den Zedenten Ersatzflüge für September 2021 an. Der Kläger buchte daraufhin Ersatzflüge bei einer anderen Fluggesellschaft für den 23.6.2021.
Zusätzliche Kosten durch Stornierung
Infolge der Stornierung entstanden dem Kläger und den Zedenten zusätzliche Kosten, darunter Hotelkosten für eine Quarantäne in Frankfurt am Main, Kosten für Ersatzflüge, einen weiteren Flug innerhalb von Australien sowie Mietwagen- und Benzinkosten. Der Kläger begehrte zudem aus eigenem und abgetretenem Recht eine Ausgleichsleistung von insgesamt 1.800 € (600 € pro Person).
Argumente der Parteien und Entscheidung des Gerichts
Die Beklagte argumentierte, dass sie den Kläger und die Zedenten aufgrund von Anweisungen der australischen Behörden nicht befördern durfte. Die australischen Behörden hätten nur in Ausnahmefällen Personen nach Australien befördert und zudem nur australische Staatsangehörige oder Menschen mit bestimmten Aufenthaltstiteln. Der Kläger und die Zedenten gehörten nicht zu dieser Personengruppe. Der Kläger hingegen behauptete, dass eine Einreisebeschränkung für ihn und die Zedenten nicht bestanden habe und verwies auf eine Einreisegenehmigung der australischen Regierung.

Das Gericht verurteilte die Beklagte letztendlich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.800 € sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 280,60 €.

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