Oberlandesgericht Naumburg
Az: 4 U 101/10
Urteil vom 17.11.2011
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2011 f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. September 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 162/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und b e s c h l o s s e n :
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.900,– ⬠festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der vorgeblich vertragswidrigen Auszahlung aus einer privaten Rentenversicherung an eine Pfändungspfandgläubigerin auf Schadensersatz in Anspruch.
Seit Anfang März 2001 unterhält der Kläger bei der Beklagten einen privaten Rentenversicherungsvertrag über 100.000,– DM (= 51.129,19 â¬) als vereinbarte Kapitalleistung bei Tod vor Beginn der Rentenzahlung bzw. eine sonst ab März 2008 für mindestens 14 Jahre garantierte monatliche Rente von 318,74 â¬. Nach dem Versicherungsschein (Bd. I, Bl. 5 – 8 d. A.) ist ein Kapitalwahlrecht des Klägers von den Parteien ausgeschlossen worden. In dem Antragsformular auf Abschluss dieser Versicherung (Bd. I, Bl. 71 d. A.) hat der Kläger eine dort abgefragte Selbständigkeit bejaht.
Die Volksbank M. als Inhaberin eines vollstreckbaren Leistungstitels gegen den Kläger beantragte am 07. August 2003, dessen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – u. a. auch das Recht auf Kündigung und Auszahlung eines Rückkaufswertes – zu pfänden und an sich zur Einziehung überweisen zu lassen. Der entsprechende Pfändungs- und Ãberweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen (Bd. I Bl. 11, 12 d. A.) erging antragsgemäà am 13. November 2003.
Zuvor hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2003 (Bd. I, Bl. 84 d. A.) wie folgt an die Beklagte gewandt:
„…, zu der im Betreff bezeichneten Police erkläre ich, daà ich auf das Recht, den Versicherungsvertrag zu kÃ[…]