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Rechtsanwälte Kotz GbR

Scheitern Lebensgemeinschaft – Verjährung Auskunfts- und Leistungsanspruchs

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Streit um Ausgleichsansprüche und Auskunftserteilung
In einem Rechtsstreit geht es um Ausgleichsansprüche und Auskunftserteilung zwischen zwei seit 1982 verlobten Beteiligten, die bis 2014 zusammenlebten. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder und hatten während ihrer Beziehung unterschiedliche Einkommen und finanzielle Verantwortlichkeiten. Die Antragsgegnerin erwarb 1993 das Elternhaus des Antragstellers, um es vor dem Zugriff der Gläubiger im Falle einer Insolvenz des Antragstellers zu schützen.

Direkt zum Urteil: Az.: 9 UF 128/21 springen.

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Konflikt um Darlehensraten und Tilgungsanteile
Der Antragsteller verlangt Auskunft über die ursprüngliche Höhe der aufgenommenen Darlehen, die Höhe der monatlich gezahlten Darlehensraten und den darin enthaltenen Tilgungsanteil sowie über während des bestehenden Verlöbnisses stattgefundene Umschuldungen. Die Antragsgegnerin hat teilweise Auskunft erteilt, aber der Antragsteller hält diese für unzureichend und verweist auf fehlende Angaben.
Einrede der Verjährung und gerichtliche Entscheidungen
Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, da es von einer Verjährung der in Betracht kommenden Leistungsansprüche ausgeht. Der Antragsteller legt Beschwerde ein und vertritt weiterhin die Auffassung, dass keine Verjährung eingetreten sei.
Beginn der Verjährung und Hemmung
Der Einwand der Verjährung bezüglich der strittigen Forderungen ist gültig. Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Verjährung für die Ansprüche des Antragstellers mit dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten begann. Unabhängig davon, ob der Antragsteller die Beendigung der Lebensgemeinschaft in 2014 anerkannte oder nicht, war eine einseitige Abkehr der Antragsgegnerin ausreichend, um eine Trennung herbeizuführen.
Ende der Hemmung und Auswirkungen
Das Amtsgericht stellte zutreffend fest, dass die Hemmung am 07.10.2020 ende[…]


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