Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahren wegen Betruges – Voraussetzungen für Absehen von Strafe

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

OLG Bamberg – Az.: 2 Ss 101/12 – Urteil vom 04.12.2012

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 23. Juli 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 16.04.2012 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Auf die gegen dieses Urteil unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht am 23.07.2012 das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte schuldig des Betruges ist, dass aber von einer Strafe abgesehen wird. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sie im Rahmen der Revisionsbegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Sie wendet sich gegen die Anwendung des § 46 a StGB und insbesondere gegen das Absehen von Strafe.

II.

Die zulässige, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist aufgrund der Sachrüge auch begründet (§§ 337, 267 StPO).

1. Ein Rechtsmittel – insoweit gelten für Berufung und Revision die gleichen Grundsätze (Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 344 Rn. 7) – kann grundsätzlich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (Meyer-Goßner § 318 Rn. 16 ff. m.w.N.). Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist (nur) dann nicht wirksam, wenn die Schuldfeststellungen keine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben, wenn also auf der Grundlage der Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn aufgrund der Feststellungen zur Tat überhaupt keine Strafbarkeit besteht oder wenn die Feststellungen unvollständig, unklar, widersprüchlich oder so knapp sind, dass sie keine Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden können (BGH NStZ 1996, 352 sowie zuletzt u.a. OLG Bamberg, Urteile vom 24.01.2012 – 3 Ss 126/11 und vom 24.07.2012 – 3 Ss 62/12 sowie OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 – 2 – 70/11 [sämtliche bei juris]; vgl. auch Meyer-Goßner § 318 Rn. 17 f. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Feststellungen des Landgerichts – dies wird von der Verteidigung ersichtlich auch nicht (mehr) in Abrede gestellt – rechtfertigen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv