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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieversorger für Stromfreileitung mit Masten

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LG Chemnitz – Az.: 3 S 53/17 – Urteil vom 03.05.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Döbeln, Zweigstelle Hainichen vom 28.12.2016, Az.: 3 C 1363/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Gemäß § 540 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger ist Eigentümer einer 136.427 m² großen Landwirtschaftsfläche, eingetragen im Grundbuch von G. beim Grundbuchamt D., Flst.-Nr. …, der Gemarkung G. Zugunsten der Beklagten ist unter der laufenden Nummer 4 der Zweiten Abteilung des Grundbuches für das streitgegenständliche Flurstück eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Freileitungsrecht für die bestehende 110-kV-Freileitung Abzweig K. einschließlich Mast) für die Beklagte gemäß Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung der Landesdirektion Chemnitz vom 01.12.2008 nach § 9 Absatz 5 GBBerG in Verbindung mit § 8 SachenR-DV im Wege der Grundbuchberichtigung seit 08.05.2009 eingetragen. Im November 2013 hat die Beklagte an dem Mast 3 (vgl.Lichtbild Blatt 80 d.A.) Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten vorgenommen.

Die Klägerin begehrte erstinstanzlich die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Flurstück Nr. …, Gemarkung G., dort befindlichen Strommasten 3K hinsichtlich des Betonfundamentes auf das vertraglich vereinbarte Maß von 5 m x 5 m zurückzubauen. Des Weiteren beantragte sie, die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zu verurteilen.

Das Ausgangsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, an diese 1.316,93 Euro Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 28.12.2016 Bl. 85-92 d. A. Bezug genommen.

Hiergegen führt der Kläger Berufung. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag zur Klage und Widerklageabweisung fort.

Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass sich aus der Grundstückseigentümererklärung vom 01.12.2014 ein vertraglich vereinbartes Maß von 5 m x 5 m für das Betonfundament ergebe. Die Beklagte habe das Betonfundament durch ihre Arbeiten im November 2013 jedoch auf 5,80 m x 5,80 m erweitert. Des Weiteren sei seitens der Beklagten zum Schutz der Fundamente vor Frost widerrechtlich Erde aufgeschüttet und angebös[…]


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