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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslösung Verfahrensgebühr – Eingang des Antrags beim Notar

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LG Düsseldorf – Az.: 25 T 456/16 – Beschluss vom 21.11.2018

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 15.06.2016 (Rechnungs-Nr: …) des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Mit Schreiben vom 31.05.2016 bat die Kostenschuldnerin den Notar um Teilung einer Grundschuldbestellungsurkunde, deren Abtretung unter dem 10.05.2016 im Grundbuch vollzogen worden war. Zu diesem Zweck übersandte die Kostenschuldnerin das Original der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 20.11.2008. Darüber hinaus überreichte die Kostenschuldnerin eine Kopie der Teilabtretungserklärung der Bank Aktiengesellschaft vom 28.04.2016 betreffend eines Teilbetrages in Höhe von 135.000 Euro nebst Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe des abgetretenen Grundschuldteilbetrages nebst anteiliger Zinsen bezüglich der Grundbuchbestellung. Ferner übersandte die Kostenschuldnerin in Kopie Grundbuchauszüge des Amtsgerichts Neuss, Grundbuch von, Blatt, vom 11.05.2016, denen die vollzogene Abtretung eines Teilbetrages in Höhe von 135.000 Euro zu entnehmen ist.

Mit Schreiben vom 06.06.2016 teilte der Notar mit, er benötige zur Erledigung des Auftrags die Vorlage der Abtretungserklärung vom 28.04.2016 in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form. Die Kostenschuldnerin vertrat in der daraufhin geführten telefonischen Korrespondenz die Auffassung, die Beibringung der Abtretungserklärung in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form sei nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 15.06.2016 übersandte der Notar „nach Antragsrücknahme“ die eingereichten Unterlagen der Kostenschuldnerin zu seiner Entlastung zurück. Diesem Schreiben fügte er auch die streitgegenständliche Kostenrechnung bei. Mit Schreiben vom 22.06.2016 lehnte die Kostenschuldnerin die Begleichung der Rechnung ab und führte zur Begründung aus, die in Rechnung gestellte Leistung sei nicht erbracht worden. Darüber hinaus betonte sie erneut, sie habe alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Die Eintragung der Grundschuldabtretung ins Grundbuch stelle Offenkundigkeit im Sinne des § 727 ZPO dar.

Der Notar behauptet, in einem am 14.06.2016 geführten Telefonat mit einem Mitarbeiter der Kostenschuldnerin sei der Antrag zurückgenommen worden.

Der Beteiligte zu 3. hat unter dem 24.08.2017 Stellung genommen. Auf die Stellungna[…]


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