Ein Bauvorhaben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich aller vier Zulässigkeitskriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist aber ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt ist ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig, wenn es trotz der Überschreitung keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft. Das Einfügensgebot dient grundsätzlich – mit Ausnahme hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – nur allgemein der städtebaulichen Ordnung und nicht auch dem Schutz der Nachbarn. Nachbarrechte werden durch einen Verstoß nur dann verletzt, wenn die ausnahmsweise Unzulässigkeit eines den Rahmen einhaltenden Vorhabens darauf beruht, dass es sich auf ein Nachbargrundstück unzumutbar auswirkt oder wenn die von einem den Rahmen überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen „städtebaulichen Spannungen“ gerade in solchen Auswirkungen bestehen (VG München, Beschluss vom 28.10.2009, Az.: M 8 SN 09.4357).
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Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Lichtenberg, Az.: 17 C 42/13 Urteil vom 21.11.2013 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die […]