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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs

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AG Lichtenberg, Az.: 17 C 42/13

Urteil vom 21.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung und Zahlungsverpflichtungen aus einem Wohnraummietvertrag.

Die Parteien schlossen im Juli 2010 einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. …, Berlin. Die monatliche Miete sollte EUR 596,00 betragen, zu zahlen jeweils zum dritten Werktag eines Kalendermonats. Die Mietzahlungen wurden vom JobCenter direkt an die Klägerin vorgenommen. Die Miete wurde zum 01.12.2012 auf monatlich EUR 779,38 erhöht.

Foto: stokkete/Bigstock

Im Mai 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Mietrückstände in Höhe von EUR 556,73, die sich aus Restmieten von neun Monaten zwischen November 2011 und Februar 2013 ergaben. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der genauen Mietrückstände für die einzelnen Monate, wird auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2013 verwiesen.

Nachdem die Beklagten die Wohnung nicht fristgemäß geräumt haben, hat die Klägerin mit der den Beklagten am 28.10.2013 zugestellten Klageschrift Räumungsklage erhoben. Unter Berufung auf Mietrückstände in Höhe von EUR 747,49 hat sie mit der Klageschrift nochmals fristlos gekündigt. Mit Schreiben vom 06.11.2013 hat die Klägerin schließlich unter Berufung auf einen Mietrückstand von nunmehr EUR 842,87 ordentlich gekündigt.

Die Klägerin meint, ihr stehe ein Räumungsanspruch gegen die Beklagten zu, da sie das Mietverhältnis wirksam gekündigt habe.

Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im … , Berlin, (WE-Nr. …) gelegene Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 1 WC/Bad, 1 Flur nebst 1 Keller (Nr. …) zu räumen und an sie geräumt herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Wegen des weiteren Vortrags […]


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