Treten deutlich wahrnehmbare Klappergeräusche unregelmäßig in einem gekauften Fahrzeug auf und lassen diese Geräusche bei den Insassen das Gefühl aufkommen, mit dem Fahrzeug stimmt etwas nicht, so stellen diese Klappergeräusche einen erheblichen Fahrzeugmangel dar. Ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen objektiv nicht sicher fühlen ist mangelhaft, unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Der Fahrzeugkäufer kann in solchen Fällen die Beseitigung der Klappergeräusche vom Fahrzeugverkäufer verlangen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 3 U 18/12). Können die Klappergeräusche nach zwei Nacherfüllungsversuchen vom Fahrzeugverkäufer nicht beseitigt werden, kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesarbeitsgericht Az: 7 ABR 79/08 Beschluss vom 20.01.2010 Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2008 – 17 TaBV 607/08 – wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang für den ihm […]