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Testament – Änderungen auf Testamentskopie

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 Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 179/10
Beschluss vom 31.08.2011

In Sachen erlässt das Oberlandesgericht München -31. Zivilsenat- folgenden Beschluss
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
III.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265.000 EUR festgesetzt.

Gründe
I.
Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 20.12.2004 im Alter von 87 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1982 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester der Erblasserin; der Beteiligte zu 2 bewohnt eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus der Erblasserin zur Miete; die Beteiligte zu 3 ist eine Großnichte der Erblasserin; die Beteiligten zu 4 bis 10 sind weitere gesetzliche Erben der Erblasserin bzw. Erben nachverstorbener gesetzlichen Erben.
Am 13.8.2000 errichtete die Erblasserin folgendes handschriftliches Testament:
„Ich (Erblasserin) vererbe Meiner Großnichte … (= Beteiligte zu 3) geb. Z das Haus u. den Grund. Meinen Schmuck bekommt … (= Beteiligte zu 3).
Mein Vermögen teilt sich mit ihrer Mutter frau H.Z. wohnhaft in … u. ist meine Nichte Meine Konten auf …
Ich selber will verbrannt werden (Unterschrift)“
Des Weiteren schloss die Erblasserin mit dem Beteiligten zu 2 am 10.10.2001 einen Erbvertrag, in dem sie den Beteiligten zu 2 ausdrücklich erbvertragsmäßig zu ihrem Alleinerben einsetzte.
Dessen am 10.3.2005 formgerecht gestellten Erbscheinsantrag wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 23.5.2007 zurück, da nach Überzeugung des Nachlassgerichts die Erblasserin bereits am 10.10.2001 testierunfähig gewesen sei. Die von dem Beteiligten zu 2 eingelegte Beschwerde wie auch dessen weitere Beschwerde (31 Wx 57/09) gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts vom 9.3.2009 blieben erfolglos.
Die Beteiligte zu 3 ihrerseits beantragte […]


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