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Wiedererlangung Kraftfahreignung durch Abkehr von Konsumgewohnheiten – Drogentests

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Verlust der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte im Urteil Az. 14 L 305/14 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ab, da die Antragstellerin nicht nachweisen konnte, dass sie sich von ihren Drogenkonsumgewohnheiten dauerhaft distanziert hat und daher als fahruntüchtig gilt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 L 305/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Grundlage der Entscheidung: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach eine Person, die Betäubungsmittel konsumiert hat, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen wird.
Konsumnachweis: Bei der Antragstellerin wurde ein Amphetamin- und Methamphetaminkonsum festgestellt, was nach den maßgeblichen Richtlinien zur Kraftfahreignung ihre Fahruntauglichkeit begründet.
Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung: Die Wiedererlangung der Fahreignung erfordert den Nachweis längerfristiger Drogenfreiheit durch mehrere aussagekräftige Drogenscreenings und ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten.
Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Das Gericht sah keine offensichtliche Rechtswidrigkeit in der Ordnungsverfügung und entschied, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Unzulänglichkeit kurzfristiger Abstinenznachweise: Ein bloßer kurzfristiger Abstinenznachweis, wie von der Antragstellerin vorgebracht, reicht für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht aus.
Bedeutung der Verkehrssicherheit: Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung wurde auch unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gerechtfertigt angesehen.
Rechtliche Bedenken gegen weitere Entscheidungen: Gegen weitere im Bescheid getroffene Entscheidungen, einschließlich der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins und der Zwangsmittelandrohung, bestehen laut Gericht keine rechtlichen Bedenken.


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