Treten deutlich wahrnehmbare Klappergeräusche unregelmäßig in einem gekauften Fahrzeug auf und lassen diese Geräusche bei den Insassen das Gefühl aufkommen, mit dem Fahrzeug stimmt etwas nicht, so stellen diese Klappergeräusche einen erheblichen Fahrzeugmangel dar. Ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen objektiv nicht sicher fühlen ist mangelhaft, unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Der Fahrzeugkäufer kann in solchen Fällen die Beseitigung der Klappergeräusche vom Fahrzeugverkäufer verlangen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 3 U 18/12). Können die Klappergeräusche nach zwei Nacherfüllungsversuchen vom Fahrzeugverkäufer nicht beseitigt werden, kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az.: 6 Sa 799/04 Urteil vom 11.11.2004 Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az.: 2 Ca 341/04 In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 21.07.2004 – AZ: […]