Um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, muss ein im Betrieb mitarbeitender Betriebsinhaber zunächst darlegen und beweisen, daß er seine zu Letzt im Betrieb konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Das notwendige Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Betriebsinhabers um Leistungen aus dem bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zu erhalten (z.B. mind. 50 %), hängt jeweils von den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen ab. Ferner muß der mitarbeitende Betriebsinhaber in der Regel noch darlegen und notfalls beweisen (abhängig von den vereinbarten Versicherungsbedingungen), daß ihm nach einer zumutbaren Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigenden Arbeitsmöglichkeiten mehr in seinem Betrieb verbleiben, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen (BGH, Urteil vom 12.06.1996, Az.: IV ZR 118/95). Eine Betriebsumorganisation, die dazu führt, dass der Betriebsinhaber erhebliche Einkommenseinbußen erleidet, kann diesem jedoch nicht zugemutet werden. Dem Betriebsinhaber darf auch nicht nur noch eine Verlegenheitsbeschäftigung nach der Betriebsumorganisation seines Betriebs verbleiben. Auch in diesem Fall wäre dem Betriebsinhaber eine Betriebsumorganisation nicht zuzumuten.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de LG München I, Az.: 8 Qs 20/14, Beschluss vom 28.05.2014 Auf die Beschwerde des Beschuldigten Sch T vom 15.05.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.04.2014 – ER VI Gs 1222/14 -, durch welchen dem Beschuldigten Rechtsanwalt A K als Pflichtverteidiger bestellt wurde, aufgehoben, und wird dem Beschuldigten Rechtsanwalt […]