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Pflichtverteidigung in Haftsachen – Erkundigungspflichten des Ermittlungsrichters

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LG München I, Az.: 8 Qs 20/14, Beschluss vom 28.05.2014

Auf die Beschwerde des Beschuldigten Sch T vom 15.05.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.04.2014 – ER VI Gs 1222/14 -, durch welchen dem Beschuldigten Rechtsanwalt A K als Pflichtverteidiger bestellt wurde, aufgehoben, und wird dem Beschuldigten Rechtsanwalt C F als Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
1. Dem Beschuldigten wurde am 20.04.2014 der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom gleichen Tag, Gz. ER XXX Gs 214/ 14 (Bl. 86 d.A.), eröffnet. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 5 Tagen zur Benennung eines Pflichtverteidigers gewährt, wobei hierzu im Protokoll der Haftbefehlseröffnung vermerkt ist „Er/ Sie wird die Benennung eines Pflichtverteidigers unverzüglich an die Staatsanwaltschaft München I senden. Das entsprechende Formblatt wurde ausgehändigt“.

Symbolfoto: Von AVN Photo Lab /Shutterstock.com

Mit gesonderten Schriftsätzen vom 25.04.2014 (Bl. 96 d.A.) und 28.04.2014 (Bl. 97 d.A.) erbaten die beiden Rechtsanwälte A K und C F bei der Staatsanwaltschaft München I jeweils die Erteilung eines Verteidigersprechscheins, welche jeweils am 28.04.2014 gewährt wurden.

Mit Schriftsatz vom 28.04.2014(Bl. 121 d.A. und Bl. 131 d.A.), sowohl bei der Staatsanwaltschaft München I als auch beim Amtsgericht München/ Ermittlungsrichter am gleichen Tag per Fax eingegangen, beantragte Rechtsanwalt K seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Der Antrag enthält den Zusatz: „Gemäß ausdrücklicher Weisung des Beschuldigten ist mitzuteilen, dass er am anderweitigen auf dem Postweg befindlichen Gesuch um Beiordnung eines anderweitigen Verteidigers nicht festhält. Dieses Gesuch erklärt sich mit der Annahme des Beschuldigten, der Unterfertigte sei zu Verteidigerbesuch oder Verteidigungsübernahme nicht bereit. Der Unterfertigte erhielt die Besuchsaufforderung vom 22.04.2014 allerdings erst am 25.04.2014 sowie einen am 25. und 26.04.2014 per Telefax beantragten Sprechschein – auf telefonische Rückfrage – erst am heutigen Tage.“ Eine Vollmacht des Beschuldigten war dem Antrag nicht beigefügt.

Mit Telefax vom 29.04.2014 (Bl. 124 d.A.) an die Staatsanwaltschaft München I beantragte Rechtsanwalt C F ebenfalls seine Beio[…]


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