Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB von 6 Monaten gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht der Mietwohnung und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der übernommenen Pflichten. Die Verjährungsfrist wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten und des hieraus resultierenden Schadensersatzanspruchs des Vermieters beginnt bereits mit Rückgabe der Mietsache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Schadensersatzanspruch des Vermieters zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist. Eine wirksame Klageerhebung des Vermieters gegen den Mieter hemmt die Verjährung der Schadensersatzansprüche auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Frist zur Vornahme Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten gesetzt hat (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az.: XII ZR 12/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Nürnberg – Az.: 12 W 2005/17 – Beschluss vom 28.12.2017 Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Regensburg vom 13.10.2017 [Gz: HRB 15888 (Fall 3)] i.V.m. der weiteren Zwischenverfügung vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das […]