Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB von 6 Monaten gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht der Mietwohnung und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der übernommenen Pflichten. Die Verjährungsfrist wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten und des hieraus resultierenden Schadensersatzanspruchs des Vermieters beginnt bereits mit Rückgabe der Mietsache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Schadensersatzanspruch des Vermieters zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist. Eine wirksame Klageerhebung des Vermieters gegen den Mieter hemmt die Verjährung der Schadensersatzansprüche auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Frist zur Vornahme Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten gesetzt hat (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az.: XII ZR 12/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Az.: 23 U 140/01 Verkündet am 12.12.2001 Landgericht Frankfurt am Main – Az.: 2/26 O 151/01 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2001 für R e c h t erkannt: Die Berufung der […]