OLG Nürnberg – Az.: 12 W 2005/17 – Beschluss vom 28.12.2017
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Regensburg vom 13.10.2017 [Gz: HRB 15888 (Fall 3)] i.V.m. der weiteren Zwischenverfügung vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) wurde am 23.03.2017 im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB xxx eingetragen. Das Stammkapital der Gesellschaft von 25.000,00 EUR ist in 25.000 Geschäftsanteile zum Nennwert von jeweils 1,00 EUR aufgeteilt.
Zugleich wurde eine Gesellschafterliste – datierend auf 01.03.2017 – in den Registerordner aufgenommen, in der als Inhaber der Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 1 bis 12.500 der Beteiligte zu 3) („D.“) eingetragen ist (Bl. 2b d.A.).
Mit notarieller Urkunde „Geschäftsanteilsabtretung“ des Beteiligten zu 2) vom 12.04.2017 (URNr. xxx/2017 I) verkaufte der Beteiligte zu 3) die vorgenannten 12.500 Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 1) an seine Ehefrau, die Beteiligte zu 4); zugleich erfolgte die Abtretung dieser Geschäftsanteile mit sofortiger Wirkung (Bl. 21ff. d.A.).
Der Beteiligte zu 2) fertigte mit notarieller Urkunde vom 12.04.2017 (URNr. xxx/2017 I) eine neue Gesellschafterliste der Beteiligten zu 1), in der als neue/r Inhaber/in der Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 1 bis 12.500 nicht die Beteiligte zu 4 („S. V.“), sondern vielmehr „S. D.“ eingetragen war (Bl. 4a d.A.). Zugleich bestätigte er, dass diese neue Gesellschafterliste die Veränderungen enthalte, die sich aufgrund seiner Urkunde vom 12.04.2017, URNr. xxx/2017 I ergeben und ansonsten mit den Eintragungen der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste vom 01.03.2017 übereinstimme. Diese Gesellschafterliste vom 12.04.2017 wurde vom Beteiligten zu 2) auf elektronischem Wege beim Registergericht eingereicht und am 18.04.2017 in den Registerordner aufgenommen.
Mit Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 12.10.2017 wurde ein Schreibfehler dieser Gesellschafterliste vorgetragen; der Name der Gesellschafterin mit den lfd. Nrn. 1 bis 12.500 laute nicht „S. D.“, sondern „S. V.“; dieser offensichtliche Schreibfehler sei nunmehr korrigiert worden (Bl. 6a d.A.). Zugleich wurde dem Registergericht auf elektronischem Wege eine (berichtigte) Gesellschafterliste vom „12.04.2017“ übersandt, i[…]