Amtsgericht Neumünster
Az: 32 C 1836/03
Urteil vom: 08.04.2004
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Neumünster auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2004 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Vergütungsansprüche für die Inanspruchnahme sogenannter Mehrwertdienste (0190er-Nummern) geltend.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses, für den bei der Deutschen Telekom AG ein Buchungskonto geführt wird.
Die Klägerin behauptet, dass von diesem Anschluss aus in der Zeit vom 10. bis 28. Dezember 2002 Mehrwertdienstnummern angewählt wurden. Diese Anrufe seien von der xxx in Elmshorn über eine von dieser betriebene Diensteplattform an die entsprechenden Diensteanbieter weitergeleitet worden, die dann Mehrwertdienste erbracht hätten. Es seien Telefon- bzw. Internetgebühren in Höhe von 1.967,85 Euro inkl. Mehrwertsteuer angefallen, die der Beklagten von der Telekom in Rechnung gestellt wurden. Da ein Rechnungsausgleich nicht erfolgte, habe die xxx den Forderungseinzug selbst übernommen und anschließend die Forderung an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich ursprünglich geltend gemachter Inkassokosten in Höhe von 219,50 Euro zurückgenommen und beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.967,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 27. Februar 2003 und 2,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unschlüssig, da es sich um eine für eine Vielzahl von Verfahren gefertigte nicht individualisierte Klagebegründung handele, die einen substantiierten schlüssigen Klagvortrag bezüglich einer angeblichen Forderung gegen die Beklagte nicht erkennen lasse. Darüber hinaus enthalte die Klageschrift unwahre […]