Bei der Entwendung von Wertsachen wie Schmuck bestehen in Hausratsversicherungsverträgen in der Regel Entschädigungsgrenzen. Bei hochwertigen Armbanduhren handelt es sich jedoch nicht um Wertsachen (Schmuck) im Sinne der Hausratversicherung. Dies ergibt sich daraus, dass Uhren die Funktion der Zeitmessung zukommt und der Schmuckcharakter nicht der Hauptzweck der Uhr ist. Eine Hausratversicherung kann sich daher bei der Entwendung einer Uhr nicht auf die vertraglich vereinbarten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen berufen, sondern muss an den Versicherungsnehmer den vollen Wiederbeschaffungspreis (Neupreis) einer gleichwertigen Uhr zahlen (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 10.11.2011, Az: 10 U 771/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: VIII ZR 375/03 Urteil vom 03.11.2004 Leitsätze: Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht […]