Bei der Entwendung von Wertsachen wie Schmuck bestehen in Hausratsversicherungsverträgen in der Regel Entschädigungsgrenzen. Bei hochwertigen Armbanduhren handelt es sich jedoch nicht um Wertsachen (Schmuck) im Sinne der Hausratversicherung. Dies ergibt sich daraus, dass Uhren die Funktion der Zeitmessung zukommt und der Schmuckcharakter nicht der Hauptzweck der Uhr ist. Eine Hausratversicherung kann sich daher bei der Entwendung einer Uhr nicht auf die vertraglich vereinbarten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen berufen, sondern muss an den Versicherungsnehmer den vollen Wiederbeschaffungspreis (Neupreis) einer gleichwertigen Uhr zahlen (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 10.11.2011, Az: 10 U 771/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 164/20 – Urteil vom 05.05.2022 Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az.: 32 O 227/19, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.228,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 […]