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Betreuerbestellung bei Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie – persönliche Anhörung

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AG Brandenburg – Az.: 85 XVII 69/20 – Beschluss vom 06.04.2020

Für die Betroffene wird im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis 30.09.2020, zum vorläufigen Betreuer bestellt:

………………………….

Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:

– Gesundheitsfürsorge,

– Aufenthaltsbestimmung,

– Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB) und

– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers im Wege der einstweiligen Anordnung sind gegeben.

Die Betroffene ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einem schweren Hirninfarkt (Diagnose nach ICD10-Nr. I63.3), nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem ärztlichen Zeugnis des Herrn Dr. med. A… G… vom 01.04.2020, dem Bericht der Betreuungsbehörde der Stadt B… vom 03.04.2020 und der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin … vom 02.04.2020.

Symbolfoto: Von Franco Bagnasco /Shutterstock.com

Die vorläufige Betreuerbestellung im Wege der einstweiligen Anordnung ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betroffenen anderweitig nicht erfolgen kann. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen. Zudem besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, da Entscheidungen zu treffen sind, deren Verzögerung mit erheblichen Nachteilen für die Betroffene verbunden wäre (§ 300 Abs. 1 FamFG). Insbesondere kann die Betroffene krankheitsbedingt keine Vorsorgevollmacht mehr erteilen, die eine Betreuung entbehrlich machen würde.

Die Entscheidung ergeht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen, weil die Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen kundzutun. Da die Betroffene aufgrund ihrer derzeitigen Bewusstlosigkeit und der Beatmung nicht imstande ist, sich irgendwie – d.h. w[…]


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