Ein Gartenprojekt, abgerechnet ohne Rechnung: Was nach einem einfachen Deal zur Steuerersparnis klang, endete in einem bitteren Rechtsstreit. Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar: Eine Absprache zur Schwarzarbeit macht den gesamten Vertrag unwirksam. Das harte Urteil: Weder Handwerker noch Auftraggeber sehen ihr Geld. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 127/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Aktenzeichen: 12 U 127/22
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Garten- und Landschaftsbauunternehmer, der Bezahlung für seine Arbeit forderte.
- Beklagte: Ein Grundstückseigentümer, der die Forderung zurückweisen und bereits gezahlte Beträge zurückverlangen wollte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Es ging um einen Vertrag über Gartenarbeiten. Nach Beendigung der Zusammenarbeit kam es zum Streit über die Bezahlung.
- Kern des Rechtsstreits: Zentraler Punkt war, ob der Vertrag wegen des Verdachts auf eine Abrede zur Steuerhinterziehung nichtig war und welche Ansprüche die Parteien dann noch hatten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies die Klage des Unternehmers auf Bezahlung und die Widerklage des Grundstückseigentümers auf Rückzahlung ab.
- Begründung: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Vertrag gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstieß und deshalb nichtig war. Dies, weil der Unternehmer beabsichtigte, keine Umsatzsteuer abzuführen, und der Grundstückseigentümer dies wusste und ausnutzte.
- Folgen: Aus dem nichtigen Vertrag konnte keine Partei Ansprüche gegen die andere geltend machen. Eine Rückforderung bereits gezahlten Geldes war ebenfalls ausgeschlossen.
Der Fall vor Gericht
OLG Hamm: Gartenbauvertrag wegen geplanter Steuerhinterziehung nichtig – Keine Zahlungsansprüche bei Schwarzarbeit
Ein Rechtsstreit zwischen einem Garten- und Landschaftsbauunternehmer und einem Grundstückseigentümer über unbezahlte Rechnungen und angebliche Mängel endete vor dem Oberlandesgericht Hamm mit einer klaren Entscheidung: Der zugrundeliegende Vertrag über Gartenbauarbeiten wurde als von Anfang an nichtig eingestuft. Grund hierfür war die Überzeugung des Gerichts, dass beide Parteien eine sogenannte „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen hatten, um Steuern zu hinterziehen. Dies hat zur Folge, dass weder der Unternehmer einen Anspruch auf Bezahlung seiner Arbeiten noch der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Barzahlungen hat. Das Urteil (Az.: 12 U 127/22) bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum und hat weitreichende Bedeutung für Fälle von Schwarzarbeit.
Ausgangslage: Vereinbarung zur Gartenumgestaltung und ein verräterischer Kostenvoranschlag ohne Mehrwertsteuer
Ende Mai 2020 kamen der Gartenbauunternehmer und der Eigentümer eines Grundstücks in S. über einen gemeinsamen Bekannten in Kontakt. Ziel war die Umgestaltung des Gartens des Grundstückseigentümers. Am 5. Juni 2020 legte der Unternehmer einen Kostenvoranschlag über netto 16.645,00 Euro vor. Auffällig war hierbei, dass dieser Kostenvoranschlag keine Mehrwertsteuer auswies. In einer Spalte mit der Überschrift „Steuerpflichtig?“ war zudem ein klares „Nein“ vermerkt. Der Grundstückseigentümer erklärte sich am 26. Juli 2020 per WhatsApp mit diesem Angebot einverstanden. Die Arbeiten begannen am 18. September 2020, mussten jedoch am 15. Dezember 2020 aufgrund der Witterungsbedingungen unterbrochen werden….