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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebliche Altersversorgung – Ruhestandszuwendung – Ausschlussfrist – Verjährung

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LAG Köln, Az: 12 Sa 689/15, Urteil vom 08.03.2016
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Dezember 2014 – 5 Ca 2471/14 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.129,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Ruhestandszuwendung.

Symbolfoto: vladek / Bigstock

Der am 1944 geborene Kläger war vom 1. April 1971 bis zum 31. August 2009 bei der T X G und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. In der Zeit vom 26. Oktober 2009 bis zum 25. Januar 2010 beschäftigte die Beklagte ihn erneut, um seinen Nachfolger einzuarbeiten. Sein letztes Bruttomonatsgehalt betrug 4.715,25 Euro.

Der Kläger war ursprünglich bei der T R – und R H G – einer Tochter der T H A – in der Abteilung Gerüstbau beschäftigt. Da die Abteilung Gerüstbau zu groß wurde, wurde hieraus die T R G G gebildet. 1988 verschmolz sie mit einer anderen Gesellschaft zur T H R G . 1992 wurde wiederum die T R G G abgespalten. Diese firmierte 2005 als T K X G und zuletzt als die jetzige Beklagte.

In einem Schreiben vom 8. März 1971 bestätigte die T R – und R H G dem Kläger unter Bezugnahme auf die geführten Verhandlungen die Einstellung. Es bestehe zudem eine Pensionsordnung, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sei (Nr. 7 AV). Auf die Leistung gemäß dieser Pensionsordnung habe der Kläger einen Rechtsanspruch. Sie liege zur Einsichtnahme bei der Personalabteilung aus.

Bei der T H A bestand neben einer Pensionsordnung für Belegschaftsmitglieder der T H A vom 13. Mai 1985 eine „Richtlinie über Ruhestandszuwendung für Belegschaftsmitglieder der T H A “ vom 26. Juni 1985 (RL). Sie hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

„Mit Wirkung vom 01. Juli 1985 wird die bisherige Regelung des sogenannten Treuegeldes bei Eintritt in den Ruhestand für Mitarbeiter der T H A mit Anspruch auf Leistungen nach der Werkspensionsordnung wie folgt geändert:

1. Höhe der Ruhestandszuwendung

Die Ruhestandszuwendung beträgt nac[…]


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