AG Neustadt (Rübenberge) – Az.: 41 C 622/20 – Urteil vom 31.03.2021
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.133,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die … Rechtsschutz Versicherung-AG zu deren Schadensnummer … außergerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.133,51 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 30.05.2020 in … auf der Hauptstraße. … befuhr gegen 10:30 Uhr die Hauptstraße mit dem Pkw … des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am Straßenrand befanden sich einige geparkte Fahrzeuge. … hielt an. Der Beklagte überholte die vor ihm fahrende Zeugin … mit seinem Pkw …mit dem amtlichen Kennzeichen … Es kam zur Kollision, während die Zeugin … wieder anfuhr.
Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz für seine Reparaturkosten netto in Höhe von 2.296,55 €, 172,00 € Nutzungsausfallentschädigung für 4 Tage, 639,96 € Sachverständigenkosten sowie die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Nachdem der Kläger zunächst die Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigengebühren an diesen abgetreten hatte, hat der Sachverständige diese mit Datum vom 30.11.2020 (Anlage K6, Blatt 62 der Akte) rückabgetreten. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € hat der Rechtsschutzversicherer des Klägers an dessen Prozessbevollmächtigten gezahlt.
Der Kläger behauptet, die Zeugin … habe verkehrsbedingt anhalten müssen, weil Gegenverkehr gekommen sei. Als der Gegenverkehr durchgefahren sei, habe sich die Zeugin nach hinten orientiert und links geblinkt, um anzuzeigen, dass sie an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahren wolle. Sie sei langsam angefahren, als der Beklagte mit hoher Geschwindigkeit zunächst die hinter ihr befindlichen Fahrzeuge überholte und während des Überholens des klägerischen Fahrzeugs aufgrund zu geringen Seitenabstands gegen dieses gestoßen sei. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe trotz unklarer Verkehrslage überholt.
Der Kläger beantragt,
1. der B[…]