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Erbausschlagung – Wirksamkeit – Geschäftsunfähigkeit

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Ein Erbfall wurde zur bitteren Familienfehde. Ein Sohn schlug zunächst die Erbschaft aus, nur um den Verzicht später anzufechten. Sein zentrales Argument: Er sei zum Zeitpunkt der Ausschlagung nicht geschäftsfähig gewesen. Nun ist gerichtlich geklärt, ob sein späterer Einwand sein Erbe noch retten konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 100/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 01.07.2024
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Erbscheinsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Sohn des Verstorbenen, der die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins beantragt und die Unwirksamkeit seiner Erbausschlagung geltend gemacht hat.
  • Beklagte: Die Tochter des Verstorbenen und die beiden Kinder des Sohnes (Enkel des Verstorbenen), die den erteilten Erbschein beantragt hatten und deren Erbrecht durch die Ausschlagung des Sohnes begründet wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nach dem Tod eines Mannes ohne Testament gab es Streit über die Erben. Der Sohn hatte die Erbschaft ausgeschlagen, wollte dies aber später rückgängig machen, weil er angeblich bei der Ausschlagung geschäftsunfähig war. Die Tochter und die Enkel hatten einen Erbschein erwirkt, der sie als Erben auswies, während der Sohn forderte, dieser Erbschein müsse eingezogen werden.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Sohn die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat oder ob die Ausschlagung wegen angeblicher Geschäftsunfähigkeit unwirksam war. Davon hing ab, wer die gesetzlichen Erben des Verstorbenen sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Beschwerde des Sohnes zurück. Es bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Antrag des Sohnes auf Erteilung eines eigenen Erbscheins abzuweisen. Der bereits erteilte Erbschein, der die Tochter und die Enkel als Erben ausweist, ist nach Ansicht des Gerichts korrekt und bleibt gültig.
  • Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Erbausschlagung des Sohnes wirksam war. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen lieferten keine ausreichenden Beweise für eine Geschäftsunfähigkeit des Sohnes genau zum Zeitpunkt der Ausschlagung im März 2021. Auch sein Verhalten im Verfahren und die Wahrnehmung durch den Rechtspfleger sprachen dagegen.
  • Folgen: Die rechtliche Folge ist, dass der Sohn nicht Erbe seines Vaters geworden ist. Die Tochter und die Enkel sind die rechtmäßigen Erben gemäß dem erteilten Erbschein. Der Sohn muss zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm: Erbausschlagung eines Sohnes trotz späterer Behauptung von Geschäftsunfähigkeit wirksam – Erbschein für Tochter und Enkel bleibt bestehen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem komplexen Erbfall entschieden, dass die Erbausschlagung eines Sohnes wirksam war, auch wenn dieser später behauptete, zum Zeitpunkt der Ausschlagung geschäftsunfähig gewesen zu sein. Folglich wurde der bereits erteilte Erbschein, der die Tochter des Verstorbenen und dessen Enkelkinder als Erben ausweist, bestätigt und nicht eingezogen. Der Sohn muss die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens tragen.

Die Ausgangssituation: Ein Erbfall ohne Testament und der Streit ums Erbe nach dem Tod des Vaters

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand das Erbe eines im Alter von 89 Jahren verstorbenen Mannes….


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