Die kaputte Toilette in der Mietwohnung musste schnell repariert werden. Eine Mieterin zahlte die Reparaturkosten selbst und forderte das Geld von der Vermieterin zurück. Diese weigerte sich, doch ein Gericht in Bernau entschied nun überraschend: Die Mieterin bekommt das Geld – auch wenn sie die Vermieterin nachweislich nicht korrekt informierte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 513/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Bernau
- Datum: 04.04.2025
- Aktenzeichen: 10 C 513/24
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Mieterin, die vom Vermieter die Erstattung der Kosten für eine selbst beauftragte Reparatur verlangte.
- Beklagte: Die Vermieterin, die die Erstattung der Reparaturkosten ablehnte, da sie nicht ordnungsgemäß informiert worden sei und eine Kleinreparaturklausel gelte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Mieterin einer Wohnung ließ eine defekte Toilettenspülung auf eigene Kosten reparieren. Sie versuchte, die Vermieterin schriftlich zu informieren, aber die Mängelrüge erreichte die Vermieterin wegen einer falschen Adresse nicht. Die Vermieterin weigerte sich, die Kosten zu übernehmen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob ein Mieter die Kosten für die Reparatur eines dringenden Mangels vom Vermieter verlangen kann, auch wenn der Vermieter nicht wie üblich über den Mangel informiert wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Amtsgericht Bernau verurteilte die Vermieterin, die Reparaturkosten von 394,19 Euro zuzüglich Zinsen an die Mieterin zu zahlen. Die Verfahrenskosten wurden der Vermieterin auferlegt.
- Begründung: Das Gericht begründete den Anspruch der Mieterin darauf, dass eine sofortige Reparatur der Toilettenspülung notwendig war. In solchen dringenden Fällen darf der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz verlangen, auch wenn der Vermieter nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert wurde. Die Kosten lagen zudem über dem Betrag, der typischerweise unter eine Kleinreparaturklausel fallen würde.
Der Fall vor Gericht
AG Bernau: Mieterin bekommt Reparaturkosten für defekte Toilette trotz fehlender Mängelanzeige erstattet – § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB
In einem bemerkenswerten Urteil hat das Amtsgericht Bernau entschieden, dass eine Mieterin Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine selbst beauftragte Reparatur hat, auch wenn sie ihre Vermieterin zuvor nicht korrekt über den Mangel informiert hatte. Ausschlaggebend war die Dringlichkeit der Reparatur einer defekten Toilettenspülung. Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Regelung zur sofortigen Mängelbeseitigung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Defekte Toilettenspülung: Mieterin beauftragt Handwerker in Selbstvornahme wegen Mangel in der Mietwohnung
Die Ausgangssituation des Falls vor dem Amtsgericht Bernau (Az.: 10 C 513/24) war alltäglich: In der von der Mieterin bewohnten Wohnung in Bernau trat ein Defekt an der Toilettenspülung auf – sie funktionierte nicht mehr. Angesichts dieses Mangels entschied sich die Mieterin, nicht auf eine Reaktion der Vermieterin zu warten, sondern handelte in Selbstvornahme. Sie beauftragte eigenständig einen Handwerksbetrieb mit der Reparatur der defekten Spülung. Für diese Leistung stellte der Handwerker der Mieterin einen Betrag von 394,19 Euro in Rechnung. Dieser Betrag wurde zum zentralen Streitpunkt zwischen den Mietvertragsparteien….