Haftungsausschluss trotz E-Scooter Unfall – Eine Entscheidung des LG München
Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht München I stand eine brisante Frage im Mittelpunkt: Wer haftet, wenn ein E-Scooter umfällt und dabei ein Fahrzeug beschädigt? Der Fall dreht sich um ein scheinbar alltägliches Szenario. Ein E-Scooter wurde am Rand eines Gehweges abgestellt, ist umgefallen und hat dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt. Der Kläger machte den E-Scooter-Betreiber für den Schaden verantwortlich. Doch das Landgericht München I sah dies in seinem Urteil vom 19. Juli 2021 anders.
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Anforderungen für eine erfolgreiche Berufung
Die Kammer wies die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München zurück. Dies geschah auf Basis des § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), der eine solche Zurückweisung erlaubt, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Laut Kammer lag weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Tatsachenfeststellung vor, und es wurden keine neuen, berücksichtigungsfähigen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgetragen.
Bindung an die Beweiswürdigung des Erstgerichts
In Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2013 war das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden. Es gab keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung, Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen.
Keine Haftung der Beklagten
Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des Erstgerichts und sah auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine Notwendigkeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es stellte klar, dass selbst wenn eine Betriebsgefahr des E-Scooters vorgelegen hätte, dies nicht zu einer Haftung der Beklagten führen würde. Eine Haftung aus Verschulden wurde ebenfalls ausgeschlossen.
Anwendung der Parkvorschriften für Fahrräder auf E-Scooter
Zentral war auch die Frage, ob der E-Scooter pflichtwidrig abgestellt wurde. Das Gericht stellte fest, dass für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die gleichen Parkvorschriften wie für Fahrräder gelten. Daher war das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers im vorliegenden Fall nicht verboten.
Unbewiesene unsachgemäße Abstellung
Schließlich konnte nicht nachgewiesen werden, dass der […]