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Verkehrsunfall –  Anscheinsbeweis bei schuldhaftem Auffahren bei Steigung in Fahrtrichtung

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Steigung als Schlüsselfaktor: Gericht entscheidet im Wuppertaler Verkehrsunfallfall
Das Gericht wies die Klage im Fall des Verkehrsunfalls aufgrund von Rückwärtsrollen des Klägerfahrzeugs bei einer Steigung ab. Es wurde festgestellt, dass kein Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren der Beklagten vorliegt und die Schadensersatzforderungen des Klägers nicht durch den Unfall begründet werden konnten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 220/13  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Das Gericht wies die Schadensersatzklage des Klägers ab.
Kein Anscheinsbeweis: Aufgrund der Steigung am Unfallort galt kein Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren der Beklagten.
Rückwärtsrollen des Klägerfahrzeugs: Beweise deuteten darauf hin, dass das Fahrzeug des Klägers und nicht das der Beklagten sich rückwärts bewegte.
Gefälle am Unfallort: Eine signifikante Steigung am Unfallort beeinflusste die Situation entscheidend.
Fehlende Beweise für Klägeransprüche: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die behaupteten Schäden durch den Unfall verursacht wurden.
Kostenübernahme durch den Kläger: Der Kläger wurde zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt.
Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten spielte eine Schlüsselrolle bei der Entscheidungsfindung.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

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Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Steigung in Fahrtrichtung
Bei einem Auffahrunfall auf der Straße spricht der Anscheinsbeweis zunächst für ein schuldhaftes Verhalten des Auffahrenden. Allerdings kann dieser Beweis bei bestimmten Umständen entkräftet werden, wie zum Beispiel bei einer Steigung in Fahrtrichtung an der Unfallstelle. In solchen Fällen muss der Geschädigte nachweisen, dass der Auffahrende trotz der Steigung hätte genügend Abstand einhalten können.

In Gerichtsurteilen wie dem des Amtsgerichts Wuppertal vom 26.01.2015 (


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