AG Königs Wusterhausen, Az.: 4 C 1304/13, Urteil vom 08.04.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1. bis 3. jeweils 250,– € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 06. Dezember 2013 zu zahlen sowie die Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche nach Art. 5, 7 EGV 261/2004 (Fluggastverordnung).
Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für den durch die Beklagte ausgeführten Flug zur Flug-Nr. …, der am 22. März 2013 um 19:15 am EuroAirport Swiss (Basel) abfliegen und Berlin-Schönefeld um 20:45 Uhr erreichen sollte. Der Flug fand nicht statt. Am 23. März 2013 wurde durch die Beklagte ein Flug auf der entsprechenden Strecke zur Flug-Nr. … durchgeführt, der um 09:30 Uhr in Basel startete und um 11:00 Uhr Berlin-Schönefeld erreichte. Die Kläger hatten diesen Flug nicht angetreten.
Die Kläger machten vorgerichtlich gegenüber der Beklagten vergeblich Ausgleichsleistung von 250,– € je Person unter Berücksichtigung der nach der Großkreismethode berechneten Flugstrecke wegen der Annullierung des Fluges geltend. Die Beträge sind Streitgegenstand.
Symbolfoto: Von Sahacha Nilkumhang /Shutterstock.comDie Kläger sind mit näheren Ausführungen der Auffassung, dass eine Annullierung vorgelegen habe. Aber auch im Falle einer großen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH stünde Ihnen der Anspruch auf Ausgleichsleistung zu, obgleich sie den Flug nicht angetreten hätten. Aus der Systematik der Fluggastverordnung folge, dass der Flugreisende einen verspäteten Flug nicht antreten müsse, um in die Vergünstigung der Ausgleichsleistung zu gelangen. Nach Art. 6 Abs. 1 c) lit. iii) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 a) stehe dem Flugreisenden im Falle einer Verspätung von mehr als fünf Stunden ein Rü[…]