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Betriebsrentenanpassung – wirtschaftliche Lage – Verschmelzung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 3 AZR 810/05
Urteil vom 31.07.2007

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. November 2005 - 10 Sa 548/05 B - insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagte die Betriebsrente des Klägers anzupassen hat. Der Kläger, bei Klageerhebung 81 Jahre alt, war von 1953 bis 1976 bei der Beklagten beschäftigt, die damals als W AG firmierte. Seit Januar 1984 erhält er die ihm durch Schreiben vom 28. Februar 1957 und 12. September 1968 zugesagte Betriebsrente. Diese betrug zunächst 697,00 DM brutto monatlich und wurde zum 1. Januar 1988 und 1. Januar 1991 auf zuletzt 759,00 DM (388,07 Euro) monatlich angehoben. Weitere Rentenanpassungen erfolgten nicht.
Die wirtschaftlich gesunde S GmbH (im Folgenden: S GmbH) wurde auf Grund des am 3. Juli 2001 geschlossenen Verschmelzungsvertrages durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 15. Mai 2002 in das Handelsregister eingetragen. Zuvor firmierte die Beklagte zu ihrem jetzigen Namen um.
Die Auszüge aus den Jahresabschlüssen der Beklagten weisen bei einem gezeichneten Kapital von rund 48,3 Millionen Euro für das Jahr 2002 einen Jahresüberschuss von 31,9 Millionen Euro und für das Jahr 2003 einen Jahresüberschuss von 4,7 Millionen Euro sowie einen Gewinnvortrag von rund 23,4 Millionen Euro aus.
Der Kläger bat mit Schreiben vom 10. Januar 2003, 11. November 2003 und 16. Januar 2004 vergeblich um Anpassung und Nachberechnung seiner Betriebsrente zunächst zum 1. Januar 2003.
Mit seiner Klage verfolgt er sein Begehren für die Zeit ab 1. Januar 2004 weiter. Er hat die Auffassung vertreten, für die nachholende Anpassung sei auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten abzustellen, die Alleinschuldnerin des Betriebsrentenanspruchs sei und der die Betriebsrentenanpassung zuzumuten sei. Die vormals als W AG firmierende Beklagte sei erfolgreich saniert worden. Die daraus erwachsenden […]


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