BGH, Urteil vom 03.11.1993, Az: IV ZR 185/92
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger ab 1. Juni 1987 bis längstens Februar 1997 (vereinbartes Vertragsende) wegen Berufsunfähigkeit Rentenleistungen von vierteljährlich 4.500 DM aus einer bei der Beklagten seit 1. März 1985 unterhaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen kann. Anspruch auf Rentenzahlung besteht nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer zu mindestens 50% berufsunfähig wird.
Der Kläger ist selbständiger Dachdeckermeister. In seinem Betrieb beschäftigt er vier Mitarbeiter und einen Auszubildenden; seine Ehefrau ist als Bürokraft tätig. Am 8. Mai 1987 stürzte der Kläger bei der Arbeit von einem Dach und erlitt u.a. eine Lendenwirbel-Kompressionsfraktur und einen linksseitigen Fersenbein-Trümmerbruch. Er unterzog sich mehreren Operationen und Rehabilitationsmaßnahmen; als Folgen des Unfalls blieben jedoch gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie des linken Beines und Fußes zurück. Auf seinen Antrag gewährte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab 1. Dezember 1987 wegen Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von 981,74 DM.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20. Januar 1988 vom Kläger am 29. August 1987 geltend gemachte Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung ab, der ärztliche Nachweis dafür sei nicht erbracht, daß der Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers 50% oder mehr betrage.
Das Landgericht hat die darauf erhobene Zahlungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen für begründet, weil dieser während der Versicherungsdauer aufgrund des Unfalls vom 8. Mai 1987 und der dabei erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu mehr als 50% berufsunfähig geworden sei. Dabei legt es zugrunde, daß bis dahin der handwerkliche Teil der Mitarbeit des Klägers in seinem Betrieb 80%, der Ant[…]