LG Görlitz, Az.: 13 Qs 48/18
Beschluss vom 06.06.2018
In dem Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hier: Beschwerde gegen Entscheidung gemäß § 69a Abs. 7 StGB
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 24. April 2018 aufgehoben.
2. Die gegen den Beschwerdeführer mit dem seit dem 18. Januar 2018 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bautzen vom 5. Dezember 2017 verhängte Sperre von neun Monaten wird mit Rechtskraft dieser Entscheidung vorzeitig aufgehoben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Amtsgericht Bautzen gegen den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017, rechtskräftig seit dem 18. Januar 2018, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verhängt und gegen ihn eine Fahrerlaubnissperre von neun Monaten angeordnet.
Im Strafbefehl wurde dem Verurteilten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie fuhren am 3. November 2017, gegen 16.45 Uhr, mit dem PKW, amtliches Kennzeichen:…………., obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig waren.
Eine bei Ihnen am 3. November 2017, um 17.26 Uhr, genommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille. Zur Tatzeit betrug Ihre Blutalkoholkonzentration 1,38 Promille.
Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. “
Strafrechtlich wurde dieser Sachverhalt als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 69: 69a StGB gewertet.
Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit von Januar 2018 bis Februar 2018 an einer verkehrspsychologischen Maßnahme der AFN teil. Diese bestand aus zwei Einzelgesprächen von jeweils einer Stunde sowie einem AFN-Kurs (ALFA) mit insgesamt zehn Gruppenstunden. Ziel der Maßnahme war es, den Verurteilten durch eine Einstellung- und Verhaltensänderung in die Lage zu versetzen, weitere Alkoholfahrten in Zukunft zuverlässig zu vermeiden. Dies erfolgte durch Besprechung folgender Inhalte:
– selbstkritische Bearbeitung des aktenkundigen Vorfalls und seiner Ursachen
– Verhaltens- und Einstellungsänderungen
– angemessenes Verständnis der persönlichen Ursachen des früheren Alkoholmissbrauchs
– Vermeidung künftiger Trunkenheitsfahrt[…]