Das Kündigungsschreiben geht einem Arbeitnehmer in seinem Briefkasten zu, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens an diesem Tage noch gerechnet werden kann. Erreicht das Kündigungsschreiben den Briefkasten des Arbeitnehmers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Arbeitnehmer nicht mehr erwartet werden kann, so ist die Kündigung an diesem Tag nicht mehr zugegangen. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Rechtssicherheit auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Ein nach 16.00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenes Kündigungsschreiben geht diesem erst am nächsten Tage zu (Landesarbeitsgericht Köln, Az: 4 Sa 721/10, Urteil vom 17.09.2010). Es sei denn es wird an der Haustüre geklingelt und dem Arbeitnehmer das Schreiben von einem Boten persönlich übergeben.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VGH Mannheim – Az.: 2 S 437/22 – Beschluss vom 01.08.2022 Die Beschwerde des Klägers gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung der Einzelrichterin der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.01.2022 in der Fassung vom 04.02.2022 – 9 K 800/19 – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die […]