Der Traum von der Nürburgring Nordschleife endete für einen Unternehmer in einem Totalschaden. Die Hoffnung auf Vollkaskoschutz zerschlug sich, denn der Versicherer lehnte die Zahlung wegen einer Rennstreckenklausel ab. Entscheidend war die Frage: Konnten angebliche Zusagen von Versicherungsagenten die strikten Bedingungen der Police für die Touristenfahrt überwinden? Darüber hat nun das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 17/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 12.02.2025
- Aktenzeichen: 5 U 119/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Unternehmen, das den Kfz-Versicherungsvertrag hatte und nach einem Unfall auf Zahlung klagte. Ihr Argument war, dass der Versicherer durch Aussagen seiner Agenten den Schaden anerkannt habe.
- Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, bei der das Fahrzeug versichert war. Sie lehnte die Zahlung wegen eines Ausschlusses in den Versicherungsbedingungen ab und legte gegen das ihr ungünstige erstinstanzliche Urteil Berufung ein.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein versichertes Fahrzeug erlitt bei einer sogenannten „Touristenfahrt“ auf der Nordschleife des Nürburgrings einen Totalschaden. Die Kfz-Versicherung lehnte die Regulierung ab, da die Bedingungen Fahrten auf Motor-Rennstrecken ausschlossen. Die Klägerin war der Ansicht, der Versicherer habe den Schaden durch Erklärungen seiner Agenten dennoch anerkennen müssen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob trotz eines klaren Leistungsausschlusses in den Versicherungsbedingungen für Fahrten auf Rennstrecken Versicherungsschutz bestand. Dies hing davon ab, ob bestimmte Aussagen oder Handlungen des Versicherers oder seiner Agenten als bindendes Schuldanerkenntnis zu werten waren, das den Versicherer hindert, sich auf den Ausschluss zu berufen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Versicherers (Beklagten) statt. Es änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage des Versicherungsnehmers (Klägerin) insgesamt ab.
- Begründung: Das Gericht bestätigte, dass laut Versicherungsbedingungen kein Schutz für Fahrten auf Rennstrecken bestand. Es sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer durch Aussagen oder Handlungen seiner Agenten den Schaden bindend anerkannt hätte (deklaratorisches Schuldanerkenntnis). Ein solches Anerkenntnis setze voraus, dass damit ein Streit oder eine Ungewissheit über die Leistungspflicht beigelegt werde, was hier vor der Ablehnung nicht der Fall gewesen sei.
- Folgen: Die Klägerin erhält keine Versicherungsleistung für den erlittenen Schaden. Sie muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.
Der Fall vor Gericht
OLG Saarbrücken: Kein Versicherungsschutz für Nürburgring-Touristenfahrt trotz Agenten-Aussagen – Kein bindendes Schuldanerkenntnis
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 12. Februar 2025 (Az.: 5 U 119/23) entschieden, dass für einen Unfallschaden während einer sogenannten „Touristenfahrt“ auf der Nordschleife des Nürburgrings kein Vollkaskoschutz besteht, wenn die Versicherungsbedingungen Fahrten auf Rennstrecken generell ausschließen….