Als ein Mann nach einer Borreliose-Infektion eine hohe Invaliditätsleistung von seiner privaten Unfallversicherung forderte, schien der Weg klar. Doch vor Gericht scheiterte sein Anspruch – nicht an der Krankheit selbst, sondern an einer formalen Anforderung. Ein entscheidendes ärztliches Dokument über die angebliche dauerhafte Beeinträchtigung war schlichtweg nicht fristgerecht vorgelegt worden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 31/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgerichts Saarbrücken
- Datum: 05.02.2025
- Aktenzeichen: 5 U 31/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung wegen Borreliose beanspruchte und gegen die Ablehnung durch den Versicherer klagte.
- Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Leistungspflicht verneinte und sich auf Anzeigepflichtverletzung sowie Nichterfüllung formaler Leistungsvoraussetzungen berief.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Versicherungsnehmer forderte Invaliditätsleistungen von seiner privaten Unfallversicherung nach einer Borreliose-Erkrankung, die als versicherter Unfall galt. Der Versicherer lehnte die Zahlung ab, unter anderem mit der Begründung, die laut Bedingungen erforderliche fristgerechte ärztliche Feststellung der dauerhaften Invalidität sei nicht vorgelegt worden.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Anspruch auf Invaliditätsleistung bereits daran scheitert, dass die erforderliche schriftliche ärztliche Feststellung der unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung nicht fristgerecht beim Versicherer eingereicht wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die Abweisung der Klage durch das Landgericht. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die formale Voraussetzung einer fristgerechten (hier: innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall), schriftlichen ärztlichen Feststellung der Invalidität nicht erfüllt war. Das vorgelegte Attest reichte nicht aus und eine spätere ärztliche Bescheinigung wurde außerhalb der Frist erstellt. Eine mündliche Aussage der Ärzte im Prozess kann die fehlende schriftliche Feststellung nicht ersetzen.
- Folgen: Der Kläger erhält keine Invaliditätsleistung aus dem Versicherungsvertrag. Das Urteil betont die Bedeutung der fristgerechten Einhaltung der in den Versicherungsbedingungen festgelegten formalen Anforderungen für die Leistung, insbesondere der Vorlage einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung.
Der Fall vor Gericht
OLG Saarbrücken: Keine Invaliditätsleistung aus Unfallversicherung bei Borreliose ohne fristgerechte schriftliche ärztliche Feststellung der Dauerinvalidität
Ein Mann, der nach einer Borreliose-Infektion eine dauerhafte Invalidität geltend machte, hat vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken keinen Erfolg gehabt. Sein Anspruch auf Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung scheiterte maßgeblich daran, dass er nicht fristgerecht eine schriftliche ärztliche Feststellung über die unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit vorlegen konnte….