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Kaufvertrag über Geige – Sachmangel bei Vorhandensein eines Wolftons

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LG Dortmund – Az.: 12 O 40/17 – Urteil vom 30.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf einer Violine in Anspruch.

Die Klägerin ist Orchestermusikerin in verschiedenen Orchestern. Der Beklagte ist Konzertmeister der E Philharmoniker. Beide Parteien sind Violinisten.

Im Jahre 2015 suchte die Klägerin für ihre musisch begabte 11-jährige Tochter eine Geige. Von der Ehefrau des Beklagten erfuhr sie, dass der Beklagte eine ihm gehörende Curt-Jung-Geige verkaufen wolle. Diese Curt-Jung-Geige, Violine No. 97 mit Zettel-Inschrift: „Curt Jung Berlin 1951“ stellte der Beklagte der Klägerin zunächst zum „Testen“ zur Verfügung. Das Instrument wurde sodann von der Klägerin, von ihrer Tochter und von dem Konzertmeister des Kammerorchesters, dem damals sowohl die Klägerin als auch die Ehefrau des Beklagten angehörten, gespielt. Die Geige erwies sich dabei für die Klägerin als klanglich überzeugend.

Am 14.10.2015 – etwa 14 Tage nach Aushändigung der Geige an die Klägerin – einigten sich die Parteien auf einen Kauf des Instruments durch die Klägerin zu einem Kaufpreis von 10.000,00 Euro. Die Einigung der Parteien erfolgte

(Symbolfoto: VGstockstudio /Shutterstock.com)

mündlich. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde von ihnen nicht geschlossen. Der Kaufpreis ist gezahlt.

In der Folgezeit rügte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass die an sie verkaufte Violine mangelhaft sei, weil sie einen sogenannten „Wolfton“ auf dem Ton „H“ der G-Saite aufweise, der sich in einem stotternden Bullern äußere. Die Klägerin bat den Beklagten deshalb um Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Beklagte lehnte dies ab. Er stellte der Klägerin allerdings am 09.01.2016 aus seinem Bestand eine Collin Mezin Geige zwecks Prüfung zur Verfügung, ob sie als Ersatzinstrument in Betracht kommen könnte.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass für sie die Collin Mezin Geige als Äquivalent für die Curt Jung […]


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