AG Heidelberg, Az.: 45 C 33/18, Urteil vom 08.08.2018
eigenmächtige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aufgestellten Grundsätze können nicht ohne weiteres auf andere übertragen werden.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die frühere Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft R Straße, H., und die Beklagte ist in dieser Wohnungseigentümergemeinschaft die ehemalige und aktuelle Verwaltungsbeirätin sowie Eigentümerin der Wohnung Nr. x mit 55/1.000 Miteigentumsanteilen und des Stellplatzes Nr. y mit 5 Miteigentumsanteilen. Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht die Kosten von Heizöl, das die Bewohner der Wohnungseigentümergemeinschaft verbraucht haben. Dem liegt Folgendes zu Grunde:
Die Klägerin als frühere Verwalterin hatte u. a. im Dezember 2013 und im Januar 2014 Heizöl bestellt und die Rechnungen vom 23.12.2013 über 1.655,39 € und vom 21.01.2014 über 1.614,45 € am 31.03.2014 und am 08.04.2014 bezahlt, aber nicht aus eigenen Mitteln oder solchen der Wohnungseigentümergemeinschaft R Straße, H., sondern von dem Konto einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft (M Straße, M.) bezahlt. Die Klägerin verklagte zunächst – insoweit erfolglos – die Wohnungseigentümergemeinschaft R Straße, H., (AG H., 45 C 61/16). Dies wurde in der Berufungsinstanz mit der Begründung bestätigt, dass richtiger Gegner eines Bereicherungsanspruchs hier nicht die Gemeinschaft, sondern die einzelnen Sondereigentümer seien (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2017 – 11 S 144/16).
Zur Schadloshaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft M Straße zahlte die Klägerin am 07.10.2016 sowie am 12.10.2016 die Rechnungsbeträge zurück; daraufhin erfolgte die Abtretung von deren möglichen Ansprüchen an die […]