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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung eines Vertrags zur Durchführung einer Unternehmensanalyse

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Eine Unternehmensberatung sollte für ein Transportunternehmen eine umfassende Analyse durchführen. Doch schon nach dem ersten Tag war der Kunde unzufrieden und schickte den Berater nach Hause. Nun musste ein Gericht entscheiden, ob die Beraterfirma trotz des Abbruchs Anspruch auf die volle Vergütung hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 86/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Rechtsbereiche: Dienstvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Annahmeverzug, Kündigung, Gewährleistung
  • Kläger: Ein bundesweit tätiges Unternehmen für Unternehmensberatungen. Wollte die volle Zahlung für eine zweitägige Analyse, argumentierte mit Dienstvertrag und Annahmeverzug.
  • Beklagte: Ein in der Transportbranche tätiges Unternehmen. Beauftragte die Klägerin, beendete die Analyse aber nach dem ersten Tag wegen Unzufriedenheit. Argumentierte, die Leistung sei unbrauchbar gewesen und forderte Klageabweisung.
  • Sachverhalt: Ein Unternehmen beauftragte eine Unternehmensberatung für eine zweitägige Analyse. Nach dem ersten Tag brach der Auftraggeber die Analyse ab, da er unzufrieden war. Die Unternehmensberatung verlangte daraufhin die volle vereinbarte Vergütung.
  • Kern des Rechtsstreits: Musste der Auftraggeber die volle Vergütung zahlen, obwohl er die vereinbarte Leistung (zweiter Analysetag) nicht mehr in Anspruch nahm? Im Kern ging es um die rechtliche Einordnung des Vertrages, die Wirksamkeit der vorzeitigen Beendigung und die daraus resultierenden Zahlungsansprüche.
  • Entscheidung: Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass der Auftraggeber nur einen Teil der vereinbarten Vergütung zahlen muss. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.147,95 Euro zuzüglich Zinsen, wies die weitergehende Klage jedoch ab.
  • Begründung: Der Vertrag wurde als Dienstvertrag (Tätigkeit geschuldet) eingestuft, bei dem Gewährleistung und Minderung wegen Unzufriedenheit grundsätzlich ausgeschlossen sind. Der Auftraggeber konnte den Vertrag jedoch wirksam vorzeitig kündigen, da es sich um „Dienste höherer Art“ handelte. Da der Vertrag wirksam beendet wurde, gab es keinen Annahmeverzug für den nicht geleisteten Teil. Die Beratungsfirma hatte daher nur Anspruch auf anteilige Vergütung für den erbrachten ersten Tag.
  • Folgen: Der Auftraggeber musste einen erheblich geringeren Betrag zahlen als ursprünglich gefordert. Die Beratungsfirma erhielt nicht die volle Vergütung und musste einen Teil der eigenen Prozesskosten tragen. Das Urteil ist final.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil: Streit um Vergütung nach Abbruch einer Unternehmensanalyse – Kündigung eines Dienstvertrags und die Folgen für die Bezahlung

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Saarbrücken beleuchtet die komplexen Rechtsfragen, die entstehen können, wenn ein Auftraggeber mit einer Unternehmensanalyse unzufrieden ist und diese vorzeitig beendet. Im Kern ging es um die Frage, ob einer Unternehmensberatung die volle Vergütung für eine auf zwei Tage angelegte Analyse zusteht, wenn der Klient die Fortsetzung nach dem ersten Tag ablehnt. Zentrale Aspekte waren die juristische Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag, die Wirksamkeit einer vorzeitigen Kündigung und die daraus resultierenden Zahlungsansprüche, insbesondere unter Berücksichtigung von Annahmeverzug und dem Wert der Teilleistung.

Ausgangssituation: Der Auftrag für die Unternehmensanalyse im Transportunternehmen

Eine bundesweit tätige Unternehmensberatung wurde von einem Transportunternehmen am 7….


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