Ein altes Geh- und Fahrrecht im Grundbuch, dessen genauer Verlauf auf einer verschwundenen Skizze basieren sollte, sorgte für juristischen Ärger. Die Eigentümerin des belasteten Grundstücks wollte die Eintragung löschen lassen. Doch das zuständige Grundbuchamt verlangte dafür die Zustimmung des Nachbarn. Nun korrigierte das Oberlandesgericht Saarbrücken das Amt in einer wichtigen Verfahrensfrage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 63/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Partei, die als Eigentümerin des belasteten Grundstücks die Löschung einer Grunddienstbarkeit beantragt und gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts Beschwerde eingelegt hat.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Im Grundbuch ist ein Geh- und Fahrrecht eingetragen, das auf eine Notarurkunde Bezug nimmt, die eine Skizze erwähnte. Die Eigentümerin des belasteten Grundstücks beantragte die Löschung von Amts wegen, da die Skizze fehle und das Recht unbestimmt sei. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung und forderte stattdessen die Vorlage einer Löschungsbewilligung des Berechtigten. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.
- Kern des Rechtsstreits: Die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die zur Behebung eines von der Antragstellerin geltend gemachten Mangels (inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung) die Beibringung einer Löschungsbewilligung eines Dritten verlangt, sowie die Frage der Bestimmtheit einer eingetragenen Grunddienstbarkeit, deren Bewilligung auf eine nicht auffindbare Skizze Bezug nahm.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 10. September 2024 wurde auf die Beschwerde der Antragstellerin hin aufgehoben.
- Begründung: Eine Zwischenverfügung ist rechtlich unzulässig, wenn sie die Beibringung einer erst noch zu erklärenden Bewilligung eines Dritten verlangt. Dies ist kein Mangel, der mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, wie es für eine Zwischenverfügung erforderlich wäre.
- Folgen: Das Grundbuchamt muss die Zwischenverfügung beseitigen und unter Beachtung der Hinweise des Oberlandesgerichts (insbesondere zur Klärung des Verbleibs der Dokumente) erneut über den ursprünglichen Antrag auf amtswegige Löschung entscheiden.
Der Fall vor Gericht
OLG Saarbrücken: Zwischenverfügung zur Löschung eines Geh- und Fahrrechts wegen fehlender Skizze unzulässig (§ 53 GBO)
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundbuchamt eine sogenannte Zwischenverfügung erlassen darf, wenn es um die Löschung einer möglicherweise unzulässigen Grundbucheintragung geht. Im Kern ging es um ein Geh- und Fahrrecht, dessen genauer Verlauf unklar war, weil eine in der ursprünglichen Bewilligung erwähnte Skizze fehlte, und um die Frage, ob das Grundbuchamt die Eigentümerin des belasteten Grundstücks mittels Zwischenverfügung zur Vorlage einer Löschungsbewilligung auffordern durfte. Das Gericht entschied, dass dies verfahrensrechtlich unzulässig war.
Ausgangslage: Streit um eingetragenes Geh- und Fahrrecht und fehlende Skizze zur Ausübungsstelle
Eine Grundstückseigentümerin in Saarlouis ist Eigentümerin eines Grundstücks (Flur 1 Nr. 1/126), das mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist….