Das Wichtigste: Kurz & knapp
Miterben dürfen trotz Pfändung ihres Erbteils ein gemeinsames Grundstück zur Versteigerung bringen, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Die Pfändung des Erbteils verhinderte bislang, dass die Gemeinschaft aufgeteilt und verkauft wurde.
Das betrifft hauptsächlich Personen, die gemeinsam ein Grundstück erben und bei denen einzelne Erben Schulden haben, die auf ihren Erbteil gepfändet wurden.
Für Erben bedeutet das: Ihr Recht, die Erbengemeinschaft zu beenden und das Grundstück zu verkaufen, bleibt erhalten, auch wenn ihr Anteil gepfändet ist. Der Erlös aus der Versteigerung wird dann aufgeteilt, wobei die Gläubiger ihr Pfandrecht am Anteil geltend machen können.
Gläubiger können nicht verhindern, dass ihre Schuldner als Miterben die Versteigerung betreiben. Sie sichern ihre Forderung, indem sie ihren Anteil vom Verkaufserlös bekommen, können aber das Verfahren nicht einfach stoppen.
Gerichte sollen sich im Versteigerungsverfahren nicht mit Streit über die Wirksamkeit von Erbteilsübertragungen befassen; solche Streitfragen müssen in separaten Klagen geklärt werden.
Die Entscheidung erleichtert es Erbengemeinschaften, ihren Nachlass zu regeln, und verhindert, dass persönliche Schulden einzelner Erben die Aufteilung unnötig blockieren.
Der Beschluss gilt ab sofort und stärkt die Rechte der Miterben und gle[…]