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Erbteil gepfändet: Darf Grundstück bei Teilungsversteigerung verkauft werden? BGH stärkt Miterben

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Ein gemeinsames Erbe, oft schon eine Herausforderung. Wird aber der Anteil eines Miterben obendrein gepfändet, scheint der Weg zur Verwertung des Vermögens blockiert. Darf dieser Miterbe trotzdem die Versteigerung des Grundstücks betreiben, um an sein Recht zu kommen? Diese brisante Frage mit weitreichenden Folgen landete beim Bundesgerichtshof.

Auch bei gepfändetem Erbteil kann ein Miterbe die Teilungsversteigerung eines Grundstücks betreiben, so der BGH. | Symbolbild: KI generiertes Bild


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Miterben dürfen trotz Pfändung ihres Erbteils ein gemeinsames Grundstück zur  Versteigerung bringen, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Die Pfändung des Erbteils verhinderte bislang, dass die Gemeinschaft aufgeteilt und verkauft wurde.
Das betrifft hauptsächlich Personen, die gemeinsam ein Grundstück erben und bei denen einzelne Erben Schulden haben, die auf ihren Erbteil gepfändet wurden.
Für Erben bedeutet das: Ihr Recht, die Erbengemeinschaft zu beenden und das Grundstück zu verkaufen, bleibt erhalten, auch wenn ihr Anteil gepfändet ist. Der Erlös aus der Versteigerung wird dann aufgeteilt, wobei die Gläubiger ihr Pfandrecht am Anteil geltend machen können.
Gläubiger können nicht verhindern, dass ihre Schuldner als Miterben die Versteigerung betreiben. Sie sichern ihre Forderung, indem sie ihren Anteil vom Verkaufserlös bekommen, können aber das Verfahren nicht einfach stoppen.
Gerichte sollen sich im Versteigerungsverfahren nicht mit Streit über die Wirksamkeit von Erbteilsübertragungen befassen; solche Streitfragen müssen in separaten Klagen geklärt werden.
Die Entscheidung erleichtert es Erbengemeinschaften, ihren Nachlass zu regeln, und verhindert, dass persönliche Schulden einzelner Erben die Aufteilung unnötig blockieren.
Der Beschluss gilt ab sofort und stärkt die Rechte der Miterben und gle[…]


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