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Unterlassung Anzeige von Internetsuchergebnissen bei Namenseingabe in  Suchmaschine

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LG Hamburg – Az.: 324 O 84/18 – Urteil vom 01.02.2019

1. Der Beklagten wird untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des vollständigen Namens des Klägers (F. M.) in die Suchmaske der Beklagten unter www. g..de die folgenden URLs als Suchergebnisse anzuzeigen:

a) Eintrag D. Kreiszeitung vom 08.12.2011, zuletzt aktualisiert am 28.07.2014

https://www. g..de…

b) Eintrag B.-Zeitung vom 09.12.2011

https://www. g..de…

c) Eintrag W.- K. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

d) Eintrag S.- O. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

e) Eintrag o. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

f) Eintrag H. A. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

g) Eintrag F. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

h) …

i) Eintrag W. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

j) H. M. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

k) Eintrag N. vom 08.02.2016

https://www. g..de…

l) Eintrag B. M. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

m) Eintrag B. B. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

n) Eintrag H1 A1 vom 08.12.2011

https://www. g..de…

o) Eintrag D. T. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

p) Eintrag C. H. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

q) Eintrag N-T. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

r) Eintrag T. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

s) Eintrag R. o. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

t) Eintrag H. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

u) Eintrag N1 vom 08.12.2011

https://www. g..de…

v) …

w) Eintrag M. vom 09.12.2011

https://www. g..de…

x) …

y) Eintrag A. A. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

z) Eintrag S. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

za) Eintrag t-o. vom 08.12.2011

https://www. g..de…

zb) …

soweit diese auf die aus den Anlagen K 4 bis K 28 zum Urteil ersichtlichen Berichterstattungen verweisen und in diesen der Name „F. M.“ und/oder dessen Bild enthalten ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/7 und die Beklagte zu 6/7.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags;

und beschließt: Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung von Internetsuchergebnissen sowie Freistellung von Abmahnkosten in Anspruch.

Er trat 1995 der C. bei und wurde Mitglied des[…]


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