Um den Zugang zu ihren Grundstücken zu sichern, vereinbarten Nachbarn ein Wegerecht über ein fremdes Grundstück und wollten es im Grundbuch eintragen lassen. Sie wählten dafür die Form einer Bruchteilsgemeinschaft für die mehreren begünstigten Grundstücke. Doch diese juristische Konstruktion stieß beim Grundbuchamt auf Widerstand: Ist ein solches Recht überhaupt teilbar wie ein Bruchteil? Dieser Streit musste nun gerichtlich geklärt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 275/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 01.03.2022 Aktenzeichen: 20 W 275/20 Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Eigentümer des Grundstücks, über das das Wegerecht laufen soll, die die Eintragung des Wegerechts beantragt haben und Beschwerde einlegten. Beklagte: Das Grundbuchamt, das die Eintragung des Wegerechts zunächst ablehnte. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Eigentümer eines Grundstücks bewilligten ein Wegerecht zugunsten der Eigentümer zweier anderer Grundstücke. Sie beantragten die Eintragung im Grundbuch als Berechtigung zu gleichen Teilen (Bruchteilsgemeinschaft). Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, da es die Eintragung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Wegerecht für unzulässig hielt. Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit der die Antragsteller aufgefordert wurden, die Bewilligung des Wegerechts in Bruchteilsgemeinschaft zu korrigieren. Zugleich ging es um die rechtliche Frage, ob ein Wegerecht überhaupt als Bruchteilsgemeinschaft für mehrere Grundstücke eingetragen werden kann.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG München, Az.: 27 U 4611/14 Bau, Beschluss vom 07.07.2015 Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Augsburg vom 20.11.2014, Az. 064 O 4500/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass […]