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Architektenhaftung – Nichteinhaltung von DIN-Normen – Hinweispflicht

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OLG München, Az.: 27 U 4611/14 Bau, Beschluss vom 07.07.2015

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Augsburg vom 20.11.2014, Az. 064 O 4500/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Gründe
Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage; Rechtsverletzungen nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind nicht dargetan.
1. Grundurteil
Symbolfoto: Von Hitdelight /Shutterstock.com

Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass ein Grundurteil nur dann ergehen kann, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruches gehören, erledigt sind. Dies ist hier der Fall. Ob die als Mangel festgestellten unzureichenden Sichtverhältnisse jeden einzelnen Platz betreffen, gehört nicht zum Grund des Anspruches, sondern betrifft die Höhe des Anspruches und damit das Betragsverfahren. Dass der geforderte C-Wert von 90 mm selbst bei der von der Beklagten zu 1) angebotenen Umbaumaßnahme durch Anhebung der Eisfläche, nur bei 43 % der Plätze eingehalten wird, trägt sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 05.04.2013 Seite 23 vor.
2. Teilurteil
Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da das Grundurteil und der in die Zukunft weisende Feststellungsanspruch denselben Sachverhalt und einen einheitlichen Anspruch betreffen; § 301 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 301 Rn. 4).
3. Vertrag
Der Architektenvertrag vom 16./20.07.2010 (Anlage K1), der das Datum des 24.02.2010 trägt, enthält in § 3 lediglich die Beauftragung der Leistungsphase 2 (Stufe 1), wobei die Beauftragung der Leistungsphasen 3 bis 9 (Stufen 2 bis 4) nur beabsichtigt war. Wie aus den Abschlagsrechnungen (Anlagen K32 b bis d und K35 /10) zu entnehmen ist, waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses d[…]


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