Von „Augenblickversagen“ und der Sorge um das Kind: Urteil zum Fahrverbot
Dieser Fall befasst sich mit einem Fahrer, der wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Trotz des Regelverstoßes hat das Amtsgericht aufgrund einer Annahme eines Augenblickversagens von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Als ein Grund für das Augenblickversagen wurde genannt, dass der Fahrer in Sorge um die Gesundheit seines Kindes war. Dennoch reichte die Staatsanwaltschaft eine Rechtsbeschwerde ein, welche jedoch von dem Gericht zurückgewiesen wurde.
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Fahrlässigkeit vs. Vorsätzlichkeit
Die Diffusion zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten war hierbei zentral. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass der Fahrer vorsätzlich gehandelt habe, was jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde betont, dass die Behörde grundsätzlich von einer fahrlässigen Verwicklung ausgeht. Das Gericht schätzte auch, dass die einzigartige Notlage des Fahrers dessen Bewusstsein für die Geschwindigkeitsbegrenzung beeinträchtigt haben könnte.
Überlegungen zum Fahrverbot
Ein anderes zentrales Thema in dem Fall war die Frage, wann ein Fahrverbot verhängt werden sollte und wann davon abgesehen werden kann. Das Gericht hielt fest, dass trotz einer groben Pflichtverletzung des Fahrers, die eigentlich ein Fahrverbot rechtfertigen würde, die spezifischen Umstände einen Verzicht rechtfertigen könnten. Der Fahrer hatte sich aufgrund der Sorge um die Gesundheit seines Kindes in einer emotional belastenden und außerordentlichen Situation befunden. Die Gesundheit des Kindes war in der akuten Phase und die Ärzte waren uneins über die weitere Behandlungsweise, was dazu führte, dass der Fahrer ein dringendes Bedürfnis hatte, so schnell wie möglich an der Klinik zu sein.
Rüge der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft erhob Einwände, dass das Gericht der Aussage des Fahrers zu viel Gewicht beigemessen und seine Aussagen nicht ausreichend kritisch hinterfragt hätte. Dem wurde wiedersprochen, da das Gericht feststellte, dass die Situation des Fahrers aufgrund der kritischen Gesundheitslage seines Kindes als außergewöhnlich anzusehen sei.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung des Gerichts wesentlich von […]