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Verkehrsunfall –  Erstattung von Nutzungsausfall

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Unverschuldet in Unfall verwickelt, doch keine Entschädigung für Nutzungsausfall: Landgericht Berlin weist Klage eines Autobesitzers ab, da „repräsentatives Fahrzeug“ nicht zur Gewinnerzielung diente und wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht nachgewiesen werden konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 46 S 26/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, dass die Beklagte für den Unfall haftet. Der Kläger erhielt Schadenersatz für Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten und eine Unkostenpauschale. Der Kläger konnte fiktive Reparaturkosten geltend machen, auch wenn er den Schaden nicht vollständig repariert hat. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wurde abgelehnt, da der Kläger keine ausreichende wirtschaftliche Beeinträchtigung nachweisen konnte. Die Beklagte konnte in der Berufung keine neuen Tatsachen vorbringen, da sie dies bereits in der ersten Instanz hätte tun müssen. Der Kläger erhielt zusätzlich vorgerichtliche Anwaltskosten erstattet. Die Beklagte zu 1 wurde zur Zahlung von Zinsen und weiteren Kosten verurteilt. Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen. Nach Verkehrsunfall: Wer zahlt den entgangenen Autonutzen? Wer kennt es nicht: Ein unverschuldeter Verkehrsunfall und plötzlich stehen Sie – ohne eigenes Verschulden – ohne Auto da. Doch nicht nur die Reparaturkosten belasten Ihre Finanzen. Auch der Verlust der Nutzung Ihres Wagens im Alltag, also der sogenannte Nutzungsausfall, stellt einen finanziellen Schaden dar. Doch wer trägt die Kosten für den Nutzungsausfall? Und wie


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